Um die Gesundheit aller, die an unserer Schule lernen und arbeiten, schützen zu können und der Ausbreitung ansteckender Krankheiten entgegenzuwirken, sind die vertrauensvolle Zusammenarbeit und die erforderliche Offenheit sehr wichtig. Bitte denken Sie unbedingt daran, unser Schulsekretariat unverzüglich darüber zu informieren, wenn bei Ihrer Tochter oder Ihrem Sohn eine ansteckende Erkrankung festgestellt wurde.
Nur so können wir alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen und z.B. diejenigen, die in der Schule mit Ihrem Kind in Kontakt gekommen sind, anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Erkrankung zu informieren. Wir werden dabei stets die Vertraulichkeit wahren.
Merkblatt zur Wiederzulassung nach einer Infektionserkrankung
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es sieht u. a. vor, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
In einem ersten Schritt müssen uns die Nachweise für alle neuangemeldeten Schülerinnen und Schüler bis zum ersten Schultag an unserer Schule vorgelegt werden. Hier finden Sie nähere Informationen:
Die Nachweise für die Schülerinnen und Schüler, die bereits im Schuljahr 2019/2020 unsere Schule besuchen und sie auch im Schuljahr 2020/2021 besuchen werden, müssen bis spätestens zum 31.07.2021 vorgelegt werden. Informationen hierzu folgen.
Für Schülerinnen und Schüler, die unsere Schule bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 verlassen, muss kein Nachweis vorgelegt werden. Falls ein Schulwechsel erfolgt, müssen Sie der aufnehmenden Schule den Nachweis im Zuge der Anmeldung an der neuen Schule vorlegen.
Sollten Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.