Neue Corona-Maßnahmen

PUBLISHED 24. Nov 2022


Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, 

ab dem 26.11.2022 fällt in Rheinland-Pfalz die Absonderungspflicht im Falle einer Corona-Infektion. Nach wie vor gelten aber auch für die Schule besondere Schutzmaßnahmen bei einer Infektion: 

 

2) Maskenpflicht: Wer positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach fünf Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.

Die Maske darf abgesetzt werden,

  • sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann
  • oder ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht
  • oder sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.

Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.

2) Verhalten im Krankheitsfall:

Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben! Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt. Damit schützen sie sich selbst und andere und tragen zu einem gut laufenden Schulbetrieb bei.

3) Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.

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